Anglerverein Krakow am See e.V.


Beschluss zu den Bootsliegeplätzen

Beschluss der Ortsgruppe über die Vergabe von Bootsanlegeplätzen auf dem DAV-Platz und über die Rechte und Pflichten der Bootsanlieger sowie über die sonstige Nutzung des DAV-Platzes

 

1. Vergabe von Bootsanlegeplätzen

1.1 Jedes Mitglied der DAV-Ortsgruppe Krakow am See hat das Recht, falls für ihn keine andere Bootsanlegemöglichkeit besteht, einen Anlegeplatz auf dem DAV-Platz zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den DAV-Vorstand unter Angabe der Personalien des Bootsbesitzers, der Art des Bootes und der Boots-Nr. einzureichen.

1.2 Der Vorstand der Ortsgruppe entscheidet bei vorhandenen freien Anlegeplätzen auf der Vorstandssitzung über die Vergabe der Bootsplätze. Der Antragsteller erhält durch den Platzwart den mündlichen Bescheid über Genehmigung oder Ablehnung seines Antrages und bekommt vom Platzwart seinen Anlegeplatz zugewiesen.

2. Rechte und Pflichten der Anlieger

2.1 Der angewiesene Bootsliegeplatz wird jeweils für ein Jahr zur Nutzung übergeben. Das Nutzungsrecht (Anlegerecht) verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn der Anlegeplatz beim Anlieger durch den Vorstand nicht bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.

2.2 Für die Nutzung des Anlegeplatzes ist eine jährliche Gebühr in Höhe von 10,--M, für Rentner 5,--M, beim Kassenwart der Ortsgruppe gegen Quittung zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren hat im Zusammenhang mit der jährlichen Beitragskassierung und der Ausgabe der Jahresangelberechtigung, spätestens jedoch bis 30.04. des Nutzungsjahres zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, erlischt das Nutzungsrecht ab 1.5. des jeweiligen Jahres.

2.3 Für die Herrichtung des Bootsliegeplatzes, insbesondere für
  • das Rammen von Anlegepfählen,
  • die Anbringung von Anlegeringbolzen und Anlegeketten,
  • die Freihaltung des Liegeplatzes von Wasserpflanzen und anderen Hindernissen sowie Verunreinigungen,
  • die Sauberhaltung der Uferzone in der Breite des Liegeplatzes bis zu 3 m hinter der Uferbefestigung,
  • die Durchführung kleinerer Instandhaltungsarbeiten am Liegeplatz
ist der Nutzer verantwortlich. Der Nutzer kann vom Platzwart zur Einhaltung dieser Verpflichtungen ermahnt werden.

2.4 Für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten größeren Umfanges auf dem DAV-Platz sowie an der Uferbefestigung und an den Anlegebrücken ist der Verband verantwortlich. Die Verantwortlichkeit wird im Auftrage des Vorstandes der Ortsgruppe durch den Platzwart wahrgenommen. Dazu werden Arbeitseinsätze organisiert und durchgeführt.
Jeder Anlieger ist im Rahmen dieser Arbeitseinsätze zur Ableistung von jährlich bis zu 10 Arbeitsstunden verpflichtet. Bei Verhinderung durch Krankheit, Invalidität, hohes Alter u. dgl. ist durch den Anlieger für Vertretung zu sorgen. Eine finanzielle Abgeltung dieser Verpflichtungen beim Verband ist nicht möglich.

2.5 Kommt ein Anlieger den Verpflichtungen lt. Pkt. 2.3. und 2.4. trotz mehrmaliger Ermahnungen durch den Vorstand oder Platzwart nicht nach, kann der Bootsliegeplatz durch den Vorstand bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres gekündigt werden, Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Nutzungsrecht erlischt damit per 31.12. des laufenden Jahres.

2.6 Mit der Erteilung des Nutzungsrechtes für einen Bootsliegeplatz wird vom DAV keine Haftung für Diebsstähle, Beschädigung und dgl. übernommen. Den Bootsbesitzern wird empfohlen, sich bei der Staatlichen Versicherung der DDR selbst zu versichern.

3 Sonstige Nutzung des DAV-Platzes (Platzordnung)

3.1 Die sonstige Nutzung des DAV-Platzes erfolgt vorwiegend zu Veranstaltungen der Ortsgruppe auf Beschluss des Vorstandes sowie zu Trainings- und Übungszwecken für den Turniersport und für die Jugendgruppe.

3.2 Die Anlegebrücken können von allen Mitgliedern der Ortsgruppe sowie von DAV-Mitgliedern anderer Ortsgruppen, die im Besitz einer gültigen Angelberechtigung für den Krakower See sind, zum Angeln benutzt werden. Mitgliedschaft und Angelberechtigung sind den Vorstandsmitgliedern. dem Platzwart und den Bootsanliegern auf Verlangen nachzuweisen.

3.3 Das Betreten und Überqueren des DAV-Platzes zu den Anlegestellen und Anlegebrücken ist allen DAV-Mitgliedern (auch anderer Ortsgruppen) auf den dafür vorgesehenen Wegen gestattet. Dabei ist das Eingangstor nach dem Passieren zu schließen. Nicht-mitglieder dürfen den Platz nur in Begleitung eines Mitgliedes der DAV-Ortsgruppe betreten und überqueren.

3.4 Das Betreten der Uferbefestigung und der Anlegebrücken sowie der graben- und seeseitigen Platzbegrenzung erfolgt auf eigene Gefahr.

3.5 Beim Betreten und Überqueren des Platzes sowie bei der Nutzung der Anlegebrücken zum Angeln und zum Ein- und Aussteigen aus Booten dürfen Einrichtungen des Platzes, Anlagen, Bootsanlegestellen und die an diesen vorhandenen Hilfseinrichtungen sowie anliegende Boote selbst nicht beschädigt und anliegende Boote, Anlegeketten und Anlegepfähle auch zur Abstützung nicht benutzt werden. Ein Betreten fremder Boote oder Bootsabdeckungen ist verboten.

3.6 Das Baden von der Uferbefestigung oder den Anlegebrücken aus ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht erlaubt.

3.7 Eine über die Punkte 3.1. bis 3.3. hinausgehende Nutzung des Platzes und seiner Einrichtungen und Nebenanlagen ist nur nach Absprache mit dem Platzwart möglich.

3.8 Der Platzwart und die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, unberechtigte Personen und bei Verstößen gegen obige Ordnung alle anderen Personen vom Platz zu verweisen. Den Anweisungen des Platzwartes und der Vorstandsmitglieder ist unverzüglich Folge zu leisten. Das Recht des Platzverweisens steht bei ernsthaften Verstößen, vor allem solchen gegen die Sicherheit und Ordnung, auch allen anderen Mitgliedern der Ortsgruppe, insbesondere den Anliegern zu, wobei anschließend der Platzwart oder ein Vorstandsmitglied über den jeweiligen Vorfall zu informieren ist.

Krakow am See, d. 10.08.1976

 

Beschlüsse zu den Bootsliegeboxen

Beschluß des Vorstandes der DAV-Ortsgruppe Krakow a/See vom 12.9.1978
Bau des Gemeinschaftsbootshauses mit Jugendraum auf dem DAV-Platz

Zur Gewährleistung der erforderlichen Ordnung und Disziplin und zur Einhaltung der Gesetzlichkeit wird vom Vorstand der DAV-Ortsgruppe Krakow folgender Beschluß gefaßt:

1. Der Bau des Gemeinschaftsbootshauses mit Jugendraum erfolgt auf der Grundlage der vom Sportsfreund Roski erarbeiteten und zur Genehmigung eingereichten Bau-Unterlagen aus dem Jahre 76. Nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen werden schrittweise 25 Bootsliegeboxen der Größe 3,20 m x 6,60 m und ein Jugend- und Geräteraum der Größe 6,60 m x 8,00 m in Eigenleistung der zukünftigen Nutzer gebaut. Die Bauausführung erfolgt als Flachbau mit Pultdach.

2. Die Baufinanzierung erfolgt, wie bereits am 18.1.1977 beschlossen und auf der Jahres­hauptversammlung am 5.3.77 bestätigt, unter finanzieller Beteiligung der zukünftigen Nutzer der Bootsliegeboxen nach dem AWG-Prinzip.
Dazu sind von jedem Nutzer 800,- Mark Baubeteiligungsgebühren, evtl. in Raten, je nach Vereinbarung, beim Kassenwart der Ortsgruppe einzuzahlen. Die Eigenbereitstellung von Baumaterial wird bei Nachweis der Rechnungssumme auf die Beteiligungskosten angerechnet.
Dafür erhält der jeweilige Nutzer das Recht zur eigenen Nutzung der Bootsliegeboxen für den vorgesehenen Bestimmungszweck für die von ihm gewünschte Zeit, längstens jedoch bis zu seinem Ausscheiden aus dem DAV durch Austritt oder Tod.
Beim Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds wird der eingezahlte Betrag an das Mitglied oder seine Hinterbliebenen zurückerstattet. Das Nutzungsrecht geht damit wieder auf die Ortsgruppe Krakow des DAV über.
Der Vorstand der Ortsgruppe entscheidet über eine evtl. Weitervergabe an andere Mitglieder nach dem gleichen Prinzip mit einer Kostenbeteiligungssumme von 1.000,- Mark bzw. über anderweitige Nutzung durch die Ortsgruppe. Die über den Betrag von 800,- M hinaus gehenden Kosten je Liegeplatz bzw. die Kosten für den Jugend- und Geräteraum werden von der Ortsgruppe Krakow des DAV finanziert. Sie bleibt damit Eigentümer und Rechtsträger der Gemeinschaftseinrichtung.

3. Für die Nutzung der Bootsliegeboxen des Gemeinschaftsbootshauses wird der Beschluß der Ortsgruppe über die Vergabe von Bootsanliegeplätzen auf dem DAV-Platz und über die Rechte und Pflichten der Bootsanlieger vom 18.10.76 um einen Teil "Vergabe von Bootsliegeboxen im Gemeinschaftsbootshaus sowie Rechte und Pflichten der Nutzer" erweitert. Dabei gelten folgende Festlegungen:

3.a Eine zweckentfremdete Nutzung der Bootsliegeboxen sowie jegliche baulichen Veränderungen, insbesondere Um- und Ausbau als Bungalow oder zu anderen Zwecken, sind verboten und führen zum Verlust des Nutzungsrechts. Der ursprüngliche Zustand ist durch die bisherigen Nutzer unverzüglich wiederherzustellen. Erst danach erfolgt die Rückerstattung des eingezahlten Betrages zur Baumitfinanzierung.

3.b Für die Instandhaltung der zur Nutzung überlassenen Bootsliegeboxen einschließlich Außenwände, und für die Sauberhaltung des Platzes vor und hinter der Bootsliegebox in der gesamten Breite derselben und in einer Länge von 5 m vor dem Bootshaus und hinter dem Bootshaus bis zum Graben, ist der Nutzer voll verantwortlich. Er kann vom Platzwart oder den Vorstandsmitgliedern zur Einhaltung dieser Verpflichtungen ermahnt werden.
Kommt der Nutzer diesen Verpflichtungen trotzdem nicht nach, läßt der Vorstand die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzers durchführen.

3.c Mit der Erteilung des Nutzungsrechts für eine Bootsliegebox wird vom DAV keine Haftung für Diebstahl, Beschädigung und dergleichen übernommen.
Dem Nutzer wird empfohlen, sich bei der Staatlichen Versicherung der DDR selbst zu versichern.



Beschluß des Vorstandes der DAV-Ortsgruppe Krakow am See vom 13.3.1979

Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen beim Bau des Gemeinschaftsbootsschuppens mit Jugendraum auf dem DAV-Platz wird in Abänderung und Ergänzung des Vorstandsbeschlusses vom 12.9.1978 zum Punkt 2 Folgendes beschlossen:

2. Die Baufinanzierung erfolgt, wie bereits am 18.1.77 beschlossen und auf der Jahres­hauptversammlung am 5.3.77 bestätigt, unter finanzieller Beteiligung der zukünftigen Nutzer der Bootsliege-boxen nach dem AWG-Prinzip.

2.1 Der Wert einer Bootsliegebox wird mit 500,- M angesetzt. Mit diesem Wert sind die jeweils vorhandenen Bootsliegeboxen in den Grundmittelbestand zu übernehmen.

2.2 Von jedem Interessenten sind zur Baufinanzierung vor Baubeginn 200,- M Baubeteiligungsgebühren beim Kassenwart der Ortsgruppe einzuzahlen. Davon bestreitet die Ortsgruppe erforderliche Aus gaben zur Bauvorbereitung, Transportkosten, Nebenkosten usw. Jeder Interessent hat außerdem unterschriftlich seinen Beitritt und die Anerkennung der beschlossenen Beteiligungsbedingungen zu erklären.

2.3 Baumaterial, mit Ausnahme der Wellasbest-Bedachung und -Rückwandverkleidung, ist vom zukünftigen Nutzer selbst beizubringen.

2.4 Die Baudurchführung obliegt den Nutzern in Eigenleistung unter Anleitung des Vorstandes der OG im Rahmen von jeweils zu bildenden Baukollektiven von 5 ... 6 zukünftigen Nutzern.

2.5 Die errichteten Bootsliegeboxen bleiben Eigentum des DAV - Ortsgruppe Krakow am See. Für seine erbrachten Leistungen erhält der Nutzer das Recht zur eigenen Nutzung der Bootsliegeboxen für den vorgesehenen Bestimmungszweck für die von ihm gewünschte Zeit, längstens jedoch bis zu seinem Ausscheiden aus dem DAV durch Austritt oder Tod.

2.6 Beim Ausscheiden des jeweiligen Mitgliedes wird der eingezahlte Betrag und der in Eigenleistung erbrachte Bauanteil, höchstens jedoch 500,- M, an das Mitglied oder seine Hinterbliebenen zurückerstattet. Das Nutzungsrecht geht damit wieder auf die Ortsgruppe Krakow am See des DAV über.

2.7 Der Vorstand der Ortsgruppe entscheidet über die weitere Nutzung freiwerdender Bootsliegeboxen. Bei der Weitergabe an andere Mit-glieder ist von diesem ebenfalls eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben und eine Kostenbeteiligungsgebühr, wiederum nach dem AWG-Prinzip, in Hohe von 500,- M einzuzahlen. Sie erhalten damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erst-Nutzer.

Anmerkung:
Auf den in Eigenleistung erbrachten Bauanteil werden die geleisteten Arbeitsstunden mit 3,- M/h und beigebrachtes Material auf der Grundlage vorliegender Quittungen angerechnet (bei eigenen Materialreserven ist durch den Erbringenden eine entsprechende Rechnung auszustellen, wobei die Bewertung zu Materialpreisen wie bei Kauf aus Bevölkerungsbedarf bei der BHG ZU erfolgen hat).



Beschluß des Vorstandes vom 13.04.93

Rückerstattung des Entgeltes bei Bootsliegeboxen - Ergänzung zum Beschluß vom 12.09.78/13.03.79 -

Der Rückerstattungsbetrag für Bootsliegeboxen beträgt 750,00 DM.
Dieser Betrag ist auch bei Neuvergabe vom Nutzer an den Verein zu zahlen.
Voraussetzung ist ein der Regel entsprechender baulicher Zustand und Betonfußboden.



Festlegung des Einheitswertes der Bootsliegeboxen

Unter Berücksichtigung des Beschlüsse des Vorstandes von 1978, 1979, 1993 und 1999 wird der Wert der Bootsliegeboxen wie folgt bewertet:
Der Einheitswert der Bootsliegeboxen beträgt 285,- EUR
Der Innenausbau wird wie folgt bewertet:
  - Trennwand 60,- EUR
  - Betonfußboden 60,- EUR
  - Elektroanschluss mit einer Lichtquelle und Steckdose 120,- EUR
  - Gehwegplatten vor den Bootsliegeboxen 15,- EUR
Gesamtwert je Bootsliegebox: 540,- EUR

Bei Übergabe einer Bootsliegebox an den Nachnutzer, bzw. bei Rückgabe an den Verein ist im Beisein eines Vorstandsmitgliedes eine Begehung der Box und Feststellung des momentanen Wertes vorzunehmen. Ein entsprechendes Übergabeprotokoll ist anzufertigen.