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Satzung des Anglervereins
Krakow am See / Mecklenburg e.V.
Entwurf 2023
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „AV Krakow am See / Mecklenburg e.V.“ - im Folgenden kurz „AV“ genannt – und ist beim Amtsgericht Güstrow als Registergericht unter der Nr. VR 174 eingetragen.
- Der Sitz des AV ist 18292 Krakow am See.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Kodex
- Der AV ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss. Der Zweck des AV ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen nach außen.
- Vornehmstes Anliegen des AV ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz, die Hege und Pflege der Gewässer und Fischbestände in ihren natürlichen Systemen im Interesse der Allgemeinheit, auch in Sachen der Landschaftspflege und der Freunde des Angelns.
- Der AV verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und weltanschaulichen Fragen neutral.
- Aufgaben des AV sind insbesondere
- die Förderung des Verständnisses in allen Fragen des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes, auch nach außen, sowie des waidgerechten Angelns mit dem Ziel der Herbeiführung und Pflege der inneren Verbundenheit zur Natur;
- die aktive Mitarbeit und Vertretung der Interessen der Angler in allen Umwelt-, Natur- und Artenschutzfragen sowie Zusammenarbeit mit dem Landesanglerverband M-V e.V.
- das Erhalten und Schaffen gesunder Gewässer mit einem artenreichen Fischbestand, wie Fauna und Flora;
- die Schulung, Aus- und Fortbildung der Anglerschaft bei der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung sowie des Angelns;
- die Aufrechterhaltung anglerischer Traditionen;
- die Förderung der Jugendarbeit und des Casting.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der AV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des AV ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der AV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AV dürfen in diesem Sinne nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des AV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.
§ 4
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
- Der AV kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben oder beenden. Der AV ist Mitglied im Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§ 5
Mitgliedschaft beim AV
- Zugang zum AV haben
- ordentliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die durch Aufnahmeantrag Mitglied im AV werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste im Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung, einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder durch einen Beschluss des Vorstandes an natürliche Personen verliehen werden. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflichten. Sie haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen. Ein Stimmrecht besteht nicht.
- Fördernde Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht besteht nicht.
§ 6
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede Einzelperson werden, die die Satzung des AV anerkennt.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied im AV werden.
§ 7
Aufnahme
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur schriftlich beim Vorstand des AV beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen 4 Wochen. Eine Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Einzelheiten des Verfahrens regelt der Vorstand.
- Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Aufnahmesuchenden binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung das Recht auf schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zu, welche abschließend auf ihrer nächsten Sitzung entscheidet.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand des AV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres;
- durch Ausschluss aus dem AV, der von dem Vorstand beschlossen wird, wobei der Ausgeschlossene gegen diese Entscheidung binnen eines Monats schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen kann, die auf ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet;
- durch den Tod des Mitglieds;
- bei Auflösung des AV.
- Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem AV unberührt. Insbesondere ist der aktuelle jährliche Mitgliedsbeitrag voll zu entrichten. Anspruch auf Vermögensanteile oder –rechte des AV bestehen nicht.
§ 9
Abmahnung/Ausschließungsgründe
- Ein Mitglied kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es
- den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwider handelt,
- mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem AV gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich schriftlich erinnert worden ist;
- die im § 10 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder des AV gröblich verletzt.
- Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur vorherigen schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats ab Zugang bei ihm und auf Wunsch binnen selber Frist zur Anhörung zu geben.
- Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied schriftlich abzumahnen unter Angabe des Abmahnungsgrundes und einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfeschaffung. Ist keine Abhilfe mehr zu schaffen, bedarf es einer derartigen Abmahnung nicht. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die Intentionen dieser Satzung ist nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts auch ohne Abmahnung ein Ausschluss möglich. Insbesondere ist ein abmahnungsloser Ausschluss bei nachhaltiger Schädigung des öffentlichen Ansehens des AV, seiner Mitglieder bzw. der Anglerschaft im Allgemeinen und bei gesetzeswidrigem Verhalten möglich.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder des AV
- Die ordentlichen Mitglieder des AV sind berechtigt
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen an der Mitgliederversamm lung teilnehmen und haben Stimmrecht. Mitglieder ab dem vollendeten 21. Lebensjahr können sich für Funktionen im AV zur Wahl aufstellen lassen.
- die Wahrung ihrer Interessen durch den AV zu verlangen und die vom AV geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen;
- die Beratung und Betreuung durch den AV in Anspruch zu nehmen;
- den Einsatz der finanziellen Mittel sowie der Sachmittel des AV zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder zu fordern.
- Die Mitglieder des AV sind verpflichtet
- die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des AV zu befolgen und ihnen zu entsprechen;
- pünktlich ihren Beitrag zu entrichten;
- sich rege an Veranstaltungen des AV zu beteiligen;
- aktiv für die Pflege der Gewässer zu wirken und sich engagiert für Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit an den Angelgewässern einzusetzen.
§ 11
Vereinsorgane
- Die Organe des AV sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 12
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich ein.
- Auf begründeten Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des AV oder auf Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einberufung ist der Wortlaut der Antragsbegründung oder des Beschlusses beizufügen.
- Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- In der Mitgliederversammlung haben die anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder haben bei Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Beschlussbuch einzutragen. Sie werden jeweils vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweiligen Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die
- Entgegennahme der Jahresabrechnung,
- Festsetzung des Vereinsbeitrages und der Gebühren,
- Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr, den der Vorstand aufstellt,
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer.
§ 13
Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht typischerweise aus
- dem Vereinsvorsitzenden,
- dem Stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer
- Der geschäftsführende Vorstand wird bei der Mitgliederversammlung für das jeweilige Amt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt.
- Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat Einzelvertretungsbefugnis; die des Stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und die des Schatzmeisters wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden beschränkt.
- Zur Wahrnehmung von Aufgaben im Vorstand können bis zu 5 weitere Vereinsmitglieder im Block mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in den Vorstand gewählt werden. Hier erfolgt dann nach der Wahl die konkrete Zuordnung der Funktionen, die dann unmittelbar vom Vorsitzenden bekanntgegeben werden.
Der erweiterte Vorstand besteht typischerweise aus - dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- dem Grundstücks- und Anlagenwart,
- dem Gewässer- und Umweltschutzwart
- dem Kulturwart
- Die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
- Sitzungen des Vorstandes werden vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Vertreter in dieser Funktion mit einer Frist von zwei Wochen vor der Sitzung einberufen, falls die Mitglieder nicht einer kürzeren Frist zustimmen.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des AV, soweit solche Entscheidungen nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind.
- Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und darunter der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen. Kommt eine Patt-Situation zu Stande, entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
- Bei gleichzeitigem Rücktritt von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes hat der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Scheidet der Vereinsvorsitzende innerhalb der Wahlperiode aus, wird er durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Während einer Amtsperiode freiwerdende Ämter werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand mit geeigneten Angelfreunden frei besetzt. Diese Eingesetzten sind auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur regulären Neuwahl des Vorstandes zu bestätigen.
§ 14
Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt 3 Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
- Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal das Finanzwesen, insbesondere die Barmittel, Kontenstände und deren Übereinstimmung mit der Beschlusslage, erstatten den schriftlichen Kassenprüferbericht, der zunächst mindestens 4 Wochen vorab dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, empfehlen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
§ 15
Beitrag und Entgelte
- Zur Regelung des Beitrages und der Entgelte erlässt der AV eine Beitrags- und Entgeltordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und ist eng an die Beitrags- und Entgeltordnung des LAV gebunden.
§ 16
Mittelverwendung/Haftung
- Die allgemeine Mittelverwendung steht unter der Maßgabe des Zweckes und der Aufgaben des AV und aller seiner Mitglieder unter maßgeblicher Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit.
- Die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Haushaltsplanes, der vom Vorstand aufzustellen ist und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
§ 17
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wobei Stimmenthaltungen wie Nichtanwesenheit gewertet werden.
- Anträge zur Satzungsänderung müssen in vollem Umfang aus der Einladung oder einer Anlage dazu ersichtlich sein.
- Die Eintragung eventuell notwendiger redaktioneller Änderungen in das Vereinsregister kann durch den Vorstand vorgenommen werden.
§ 18
Auflösung
- Die Auflösung des AV kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des AV oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des AV an den Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Hege und Pflege der Fischbestände und des Schutzes der Natur.
§ 19
Gerichtsstand
- Der allgemeine Gerichtsstand ist der Sitz des AV in Krakow am See. Dies gilt auch für alle Aktivprozesse gegenüber den Mitgliedern.
§ 20
Salvatorische Klausel
- Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder jedweder auf Basis dieser Satzung beschlossener Ordnung, wie etwa Finanzordnung oder in dieser Satzung geregelter Beschlüsse, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung, der Ordnungen oder Beschlüsse nicht berührt werden.
- Das Gleiche gilt, soweit es sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke enthalten ist. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am Nächsten kommt, was die Bestimmenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt hätten, sofern sie bei Erlass den entsprechenden Punkt bedacht hätten.
§ 21
Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung am ________ in Krakow am See beschlossen. Sie tritt mit rechtsgültiger Eintragung in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen auf.